§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen "Landesverband Motorbootsport Baden-Württemberg e.V.“
Er ist Fachverband des motorisierten Wassersports im Landessportbund Baden-Württemberg. Er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr des LVM BW e.V. ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Landesverbandes
Der Verband ist auf der Grundlage des Amateursports eine Vereinigung von Vereinen aus Baden-Württemberg, den angrenzenden Gebieten des Bas- Rhin und Haut- Rhin, der Schweiz und von Österreich sowie sonstigen natürlichen und juristischen Personen, die den Wassersport im Allgemeinen oder den Motorbootsport im Besonderen fördern.
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Verbandes dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
Die Verbandsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Verbandsmitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Für den Verband tätige Personen haben Anspruch auf Aufwandsersatz im Rahmen der entsprechenden steuerlichen Regeln und können für ihre Tätigkeit im Präsidium und im Verband eine Vergütung und geldwerte Vorteile erhalten. Über die Gewährung und Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Landesverband erkennt die Antidopingregeln und die Satzung des DMYV an.
Das Präsidium ist berechtigt, in dem durch das Steuerrecht gesetzten Rahmen, Rücklagen zu bilden.
Der Landesverband vertritt unter Beachtung seiner gemeinnützigen Zweckbindung die Interessen seiner Mitglieder, insbesondere gegenüber den Landessportbünden in Baden-Württemberg. Er berät sie und nimmt die vom Deutschen Motoryachtverband delegierten Aufgaben auf Landesebene wahr. Er fördert die Jugendausbildung und Jugendpflege, setzt sich für die Umwelt und den Naturschutz sowie für die Reinhaltung der Gewässer ein. Er bekämpft durch geeignete Maßnahmen sowie durch Ahndung von Verstößen Doping und Medikamentenmissbrauch
Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes
an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat oder ersatzweise
an die Stadt Stuttgart (Sitz des Verbandes) zwecks Verwendung für Belange der Sportförderung im Bereich der Jugenderziehung und Jugendpflege.
§ 3 Mitgliedschaft
Aktive Mitglieder des Landesverbandes können nur die in Baden-Württemberg ansässigen Vereine sein, die im Deutschen Motoryachtverband (DMYV) Mitglied sind.
Vereine, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können passive Mitglieder des Landesverbandes sein
Aktive Mitglieder sind über die Mitgliedschaft im Landesverband ordentliche Mitglieder im DMYV und üben ihre Mitgliedschaftsrechte über Delegierte des Landesverbandes aus.
Natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die den Wassersport im Allgemeinen oder den Motorbootsport im Besonderen fördern wollen, können passive Mitglieder des Landesverbandes sein.
Aktive Mitglieder sind über die Mitgliedschaft im Landesverband ordentliche Mitglieder im DMYV und üben ihre Mitgliedschaftsrechte über Delegierte des Landesverbandes aus.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Landesverbandes zu richten. Über den Antrag entscheidet der Landesvorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
mit der Auflösung des Mitglieds
durch freiwilligen Austritt
durch Ausschluss aus dem Verband.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Landesverband endet auch die aktive Mitgliedschaft im DMYV.
Endet die Mitgliedschaft eines Vereins im DMYV erlischt die aktive Mitgliedschaft dieses Vereins im Landesverband mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres. Das Mitglied erhält die Rechtsstellung eines passiven Mitgliedes.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landesvorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist und seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind, ohne dass die Beitragsrückstände ausgeglichen wurden oder
wenn es gegen Verbandsinteressen gröblich verstoßen hat.
In minder schweren Fällen kann gegen das Mitglied eine Verbandsstrafe festgesetzt werden (Missbilligung oder Stimmrechtsausschluss für höchstens drei Jahre)
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Verbandsvorstand zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss oder gegen den Beschluss über die Entziehung des Stimmrechts steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses beim Verbandsvorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Verbandsvorstand spätestens durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung eine Entscheidung über die Berufung herbeizuführen. Geschieht das nicht, gilt der Beschluss als nicht erlassen. Den Wegfall des Beschlusses oder die Versäumung der Berufungsfrist stellt der Verbandsvorstand durch Beschluss fest.
§ 5 Organe des Landesverbandes
Organe des Landesverbandes sind die Mitgliederversammlung, das Präsidium und der Geschäftsführende Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Delegierten der Mitgliedsvereine, den passiven Mitgliedern sowie den Mitgliedern des Landesvorstandes.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichtes und der Entlastung des Landesvorstandes
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages sowie Beschlussfassung über eine Sonderumlage
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Landesvorstandes
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Verbandes
Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Vorstandsbeschluss über den Verbandsausschluss eines Mitgliedes oder eine zeitweilige Beschränkung des Stimmrechts
Wahl der Delegierten zum DMYV-Verbandstag
In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Geschäftsführenden Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Geschäftsführenden Vorstand beschließen.
§ 7 Stimmrecht
Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme.
Jedes von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglied von Geschäftsführendem Vorstand und Präsidium hat ebenfalls eine Stimme.
Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Jeder Mitgliedsverein hat das Recht, sich mit der ihm zustehenden Stimme durch den stimmberechtigten Delegierten eines anderen Mitgliedsvereins vertreten zu lassen. Die Zahl der übertragenen Stimmen ist auf zwei Stimmen zusätzlich zu der eigenen Stimme beschränkt. Die Stimmenübertragung muss dem Landesvorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung von dem Vorsitzenden des stimmberechtigten Vereins, der die Stimmenübertragung veranlasst, schriftlich angemeldet werden.
§ 8 Abstimmungen, Wahlen
Die Beschlüsse des Landesverbandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Stehen zu einem Vorstandsamt mehrere Kandidaten zur Wahl, so findet geheime Wahl statt. Gewählt ist der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl.
Die Mitgliederversammlung wählt die dem Landesverband zustehende Anzahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum DMYV-Verbandstag in einem Wahlgang unter der Leitung eines von der Versammlung zu bestimmenden Wahlausschusses.
Die Wahl erfolgt schriftlich. Jedes Mitglied hat eine der Anzahl der zu wählenden Delegierten entsprechende Stimmenzahl.
Gewählt sind entsprechend der Delegiertenzahl als Delegierte die Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl und als Ersatzdelegierte die nachfolgenden Bewerber in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Amtszeit der Delegierten beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres.
Die gewählten Delegierten sind verpflichtet, eine Verhinderung der Teilnahme an einem DMYV-Verbandstag dem Landesvorstand unverzüglich anzuzeigen.
Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Auf Antrag wird geheim gewählt.
Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
Für Beschlüsse über die Auflösung des Landesverbandes gilt § 17.
Der Vorstand kann vorsehen, dass die Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort digital durchgeführt werden kann, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden können oder müssen.
§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe von Zeit und Ort einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch Brief, Fax oder E-Mail. Mit der Einladung ist die Tagesordnung zu versenden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied an den Verband schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet ist.
Anträge an die Mitgliederversammlung können von Mitgliedern, von Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes und Mitgliedern des Präsidiums gestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle des Landesverbandes eingereicht sein.
Die beim Landesverband eingegangenen Anträge sind den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen.
Über die Zulassung nicht rechtzeitig oder erst in der Mitgliederversammlung gestellter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung einem Wahlleiter übertragen werden.
Der Protokollführer wird von dem Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll ist von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, Zahl der erschienenen aktiven Mitglieder, Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sowie des Präsidiums, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Stimmrechte in der Versammlung ausgeübt werden können. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmrechte beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt
auf Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes,
auf einen an den Landesvorstand gerichteten Antrag von mindestens einem Drittel der aktiven Mitglieder.
Für die Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt § 9 der Satzung entsprechend
Die Einladungsfrist kann auf zwei Wochen abgekürzt werden. Soweit die Frist des § 9 (3) nicht eingehalten ist, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Zulässigkeit von Anträgen mit einfacher Mehrheit.
§ 11 Der Landesvorstand
Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus dem:
Geschäftsführenden Vorstand
1. Präsidenten
2. 1. Vizepräsidenten als Vertreter des Präsidenten
3. 2. Vizepräsidenten als Vertreter des Präsidenten
4. Schatzmeister
5. Schriftführer
Präsidium
Der Geschäftsführende Vorstand kann für das Präsidium Fach- und Gebietsreferenten im Laufe des Geschäftsjahres nach Qualifikation und Bedarf einsetzen, wobei diese Vorentscheidung bei der nächsten Jahreshauptversammlung von den Mitgliedern bestätigt werden muss.
Der Landesvorstand kann weitere Fach- und Gebietsreferenten im Laufe des Geschäftsjahres nach Qualifikation und Bedarf einsetzen, wobei diese Vorentscheidung bei der nächsten Jahreshauptversammlung von den Mitgliedern bestätigt werden muss.
Die Amtsdauer des Präsidenten, 1. Vizepräsidenten, 2. Vizepräsidenten, des Schatzmeisters und des Schriftführers beträgt drei Jahre, die der weiteren Vorstandsmitglieder zwei Jahre, soweit die Mitgliederversammlung vor der Wahl keine kürzere Amtsdauer beschließt. Die Mitglieder des Landesvorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Der Landesjugendvorsitzende wird vom Jugendtag des LVM BW gewählt.
§ 12 Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes
Der Geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben
Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
Einberufung der Mitgliederversammlung;
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
Führung der laufenden Geschäfte;
Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes über die finanziellen Angelegenheiten des Verbandes;
Entscheidung über die Vereinbarung und Zahlung einer Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26, 26 a EStG)
Beschlussfassung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern sowie über die Verhängung von Verbandsstrafen. Der Vorstand ist verpflichtet, in wichtigen Angelegenheiten von grundlegender oder finanzieller Bedeutung eine Stellungnahme oder einen Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen.
Der Geschäftsführende Vorstand kann Einzel- Entscheidungen bis zu einem Betrag von € 5. 000.-(Fünftausend) treffen, für Einzel- Entscheidungen über Beträge > € 5. 000.- muss das Präsidium einbezogen werden. Dies kann geschehen durch eine Präsidiumssitzung oder einen Umlaufbeschluss.
Bei Entscheidungen, welche Fach- und/ oder Gebietsreferenten direkt betreffen, sind diese zu den Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes einzuladen.
§ 13 Sitzungen
Geschäftsführender Vorstand
Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes werden durch den Präsidenten, im Verhinderungsfall durch einen seiner Vertreter einberufen. Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Der Geschäftsführende Vorstand gibt sich für seinen eigenen Geschäftsbereich eine Geschäftsordnung, die unter Berücksichtigung der §§ 28, 32, 34, 40 des Bürgerlichen Gesetzbuches demokratischen Grundsätzen entsprechen muss. Die Geschäftsordnung ist den Verbandsmitgliedern auf Verlangen zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Präsidium
Sitzungen des Präsidiums werden nach Bedarf, jedoch mindestens 2- mal jährlich, durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen.
§ 14 Vertretung des Landesverbandes
Der Landesverband wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch
den Präsidenten oder den 1. Vizepräsidenten jeweils alleine
oder gemeinsam durch den 2. Vizepräsidenten und einem weiteren Mitglied aus dem Geschäftsführenden Vorstand.
oder gemeinsam durch den Schatzmeister und den Schriftführer
§ 15 Kassenprüfung
Von der Hauptversammlung müssen zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Neuwahl erfolgt für den ersten Kassenprüfer in allen ungeraden Kalenderjahren, für den zweiten Kassenprüfer in allen geraden Kalenderjahren.
Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung vornehmen. Sie haben der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 16 Beiträge
Von den Mitgliedern können Beiträge und Umlagen erhoben werden, deren Höhe von der Versammlung festgesetzt wird.
Umlagen sind nur ausnahmsweise in Fällen eines unvorhersehbaren Finanzbedarfes zulässig. Die Höhe aller Umlagen in einem Kalenderjahr darf die Höhe des sechsfachen Jahresbeitrages nicht übersteigen.
§ 17 Auflösung des Landesverbandes
Die Beschlussfassung über die Auflösung des Landesverbandes kann nur auf einer hierfür besonders einberufenen Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen. Diese Versammlung hat nach dem Auflösungsbeschluss zwei Liquidatoren zu bestimmen.
Die Satzung wurde vom DMYV geprüft und am 24. Februar 2024 bei der 39sten Jahreshauptversammlung in Greffern beschlossen.
Michael Martini Peter Haag Thomas Hoffmann
Präsident 1. Vizepräsident 2. Vizepräsident
Alexander Berlinghof Jörg Ziegelmüller
Schatzmeister Schriftführer